Der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO betrifft Steuerrecht und Strafrecht zugleich. Bei Yendi & Partner arbeiten Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Kanzlei zusammen — für eine fundierte Verteidigung und eine sorgfältig ausgearbeitete Selbstanzeige in Köln und im gesamten Rheinland.
Kostenfreies Erstgespräch unter Mandatsgeheimnis · Beratung auch auf Türkisch
Kostenfreies Erstgespräch → 02238 965080Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung dreht sich um Buchführung, Bilanzen, Schätzungen des Finanzamts und komplexe steuerrechtliche Fragen — und zugleich um strafrechtliche Verteidigung. Wer nur einen Strafverteidiger beauftragt, dem fehlt oft das steuerliche Fundament. Wer nur den Steuerberater einbindet, kann in einem Strafverfahren nicht als Verteidiger auftreten.
Yendi & Partner verbindet beide Disziplinen unter einem Dach:
Steuerhinterziehung ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn gegenüber der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen werden und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Erfasst sind vorsätzliche Taten; die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist als Ordnungswidrigkeit gesondert geregelt.
Eine feste Bagatellgrenze kennt das Gesetz nicht — strafbar ist die Tat bereits ab einem verkürzten Betrag von einem Euro, und auch der Versuch ist strafbar. Für das Strafmaß ist der hinterzogene Betrag jedoch ein zentraler Maßstab.
Die Gerichte wenden den Strafrahmen des § 370 AO bundeseinheitlich an — auch das Amtsgericht Köln und das Landgericht Köln. Die folgende Übersicht fasst die gesetzlichen Grundlagen zusammen; die konkrete Strafe hängt stets vom Einzelfall ab (Betrag, Dauer, Vorsatzgrad, Nachzahlung, Vorleben). Eine ausführliche Einordnung des Strafmaßes nach hinterzogenem Betrag finden Sie in unserem Ratgeber Steuerhinterziehung: Strafe & Verjährung.
| Tatbestand / Grundlage | Maßstab | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Grundtatbestand § 370 Abs. 1 AO | Ab 1 Euro Verkürzung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| Besonders schwerer Fall § 370 Abs. 3 AO | Regelbeispiel ab 50.000 Euro | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre |
| Strafzuschlag § 398a AO (bei Selbstanzeige) | Ab 25.000 Euro je Tat | 10–20 % Zuschlag auf den hinterzogenen Betrag + Nachzahlung |
| Hinterziehungszinsen § 235 AO | — | 6 % p. a. auf den hinterzogenen Betrag |
| Strafrechtliche Verjährung | einfach / besonders schwer | 5 Jahre bzw. 15 Jahre |
| Steuerliche Festsetzungsverjährung § 169 AO | bei Hinterziehung | 10 Jahre — Nachforderung auch nach Strafverjährung möglich |
Wichtig ist die Unterscheidung: Selbst wenn die strafrechtliche Verfolgung verjährt ist, kann das Finanzamt über die zehnjährige Festsetzungsverjährung noch Steuern nachfordern. Beide Ebenen müssen getrennt geprüft werden.
Sobald ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist, besteht ein uneingeschränktes Schweigerecht. Angaben zur Sache sollten erst nach anwaltlicher Beratung erfolgen — auch gegenüber Prüfern und Fahndern.
Über die Verteidigung wird Akteneinsicht genommen. Wir arbeiten den Sachverhalt buchhalterisch vollständig auf, um Schätzungen des Finanzamts zu überprüfen und, wo möglich, zu korrigieren.
Je nach Sachlage kommen eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO, ein Strafbefehl oder die Verteidigung in der Hauptverhandlung in Betracht. Eine vollständige Nachzahlung wirkt sich regelmäßig günstig aus.
Neben dem Strafverfahren läuft das steuerliche Festsetzungsverfahren (Einspruch, Finanzgericht Köln). Beide Verfahren führen wir aufeinander abgestimmt — ohne Informationsverlust zwischen Steuer- und Strafrecht.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist der gesetzlich vorgesehene Weg zurück in die Steuerehrlichkeit, bevor die Tat entdeckt wird. Damit sie strafbefreiend wirkt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Eine unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Vertiefende Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Selbstanzeige § 371 AO: Chancen und Grenzen sowie auf der Seite Steuerstrafrecht Köln zum Ablauf des Verfahrens und den zuständigen Behörden.
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln: zuständig für Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren im Großraum Köln/Aachen; ermittelt eigenständig oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
Staatsanwaltschaft Köln: übernimmt Verfahren bei schwerem Tatverdacht und entscheidet über Anklage oder Einstellung.
Amtsgericht und Landgericht Köln: zuständig für die gerichtliche Verhandlung, abhängig von Schwere und hinterzogenem Betrag.
Finanzgericht Köln: zuständig für das steuerliche Parallelverfahren (Steuerfestsetzung, Einspruch).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zum Steuerstrafrecht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für Ihren konkreten Fall beraten wir Sie persönlich.
Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt vor, wenn dem Finanzamt gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen werden und dadurch Steuern verkürzt werden. Eine feste Bagatellgrenze gibt es nicht — strafbar ist die Tat bereits ab einem verkürzten Betrag von einem Euro. Auch der Versuch ist strafbar.
Der Grundtatbestand nach § 370 Abs. 1 AO sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen — insbesondere ab 50.000 Euro nach § 370 Abs. 3 AO — beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Die konkrete Strafe hängt von Betrag, Dauer, Vorsatzgrad und Nachzahlung ab.
Die strafrechtliche Verjährung beträgt bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre, bei besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre. Die steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) — das Finanzamt kann also auch dann noch Steuern nachfordern, wenn die Strafverfolgung bereits verjährt ist.
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann zur Straffreiheit führen, wenn sie vollständig ist, rechtzeitig vor der Tatentdeckung erfolgt und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden. Ab 25.000 Euro je Tat kommt ein Strafzuschlag nach § 398a AO hinzu. Eine unvollständige Selbstanzeige wirkt nicht strafbefreiend.
Die Vergütung richtet sich nach dem RVG oder einer Honorarvereinbarung, abhängig von Verfahrensstand und Komplexität. Das telefonische Erstgespräch (ca. 15 Min.) ist kostenfrei und unterliegt dem Mandatsgeheimnis. Die voraussichtlichen Kosten besprechen wir transparent im ersten Gespräch.
Sobald ein Verfahren eingeleitet ist, gilt Ihr Schweigerecht. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie beraten wurden, und lassen Sie Akteneinsicht nehmen. Eine frühe anwaltliche Begleitung ist sinnvoll, weil sich der Verfahrensausgang häufig in der Anfangsphase entscheidet. Sie erreichen uns unter 02238 965080.
Sprechen Sie vertraulich mit uns — kostenfrei und unter Mandatsgeheimnis. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus einer Kanzlei, direkt an der Kölner Stadtgrenze.
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