Steuerstrafrecht · § 370 AO · Selbstanzeige · Pulheim & Köln

Steuerstrafrecht & Steuerhinterziehung —
Verteidigung mit steuerrechtlicher Tiefenexpertise

Steuerstrafverfahren verbinden zwei Welten: Strafrecht und komplexes Steuerrecht. Wer nur einen Strafverteidiger engagiert, riskiert steuerliche Fehler. Wer nur den Steuerberater schickt, riskiert strafrechtliche Fehler. Yendi & Partner bringt beides — als einzige Kanzlei in der Region.

Kostenfreies Erstgespräch unter Mandatsgeheimnis · Pulheim & Köln

Jetzt vertraulich beraten lassen → 02238 965080

Yener Yendi — Rechtsanwalt · Fachanwalt für Steuerrecht & Verkehrsrecht

Niyazi Kanbur — Steuerberater · Wirtschaftsprüfer
Steuerstrafrecht & Selbstanzeige aus einer Hand · Yendi & Partner, Pulheim

⚠ Handeln Sie sofort — jede Stunde kann entscheidend sein: Wenn Sie eine Prüfungsanordnung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Vorladung erhalten haben — sprechen Sie mit niemandem, bevor Sie rechtlich beraten wurden. Jede Aussage ohne Verteidiger kann Ihre Situation massiv verschlechtern.

Der entscheidende Unterschied: RA + StB + WP aus einer Hand

Steuerstrafverfahren sind keine gewöhnlichen Strafverfahren — sie drehen sich um Buchführung, Bilanzierung, Verrechnungspreise, Schätzungen des Finanzamts und komplexe steuerrechtliche Fragen. Ein Strafverteidiger ohne tiefes Steuerwissen tappt im Dunkeln. Ein Steuerberater ohne strafrechtliche Kompetenz darf Sie vor Gericht nicht einmal vertreten.

Yendi & Partner vereint unter einem Dach, was sonst über zwei oder drei Kanzleien koordiniert werden muss:

  • Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht — strafrechtliche Verteidigung auf Basis tiefster steuerrechtlicher Kenntnis
  • Steuerberater (DATEV-zertifiziert) — eigenständige Analyse der steuerlichen Sachverhalte, Buchführung, Schätzungsgrundlagen
  • Wirtschaftsprüfer — Prüfung von Bilanzen, Jahresabschlüssen und betriebswirtschaftlichen Unterlagen im Kontext des Strafverfahrens
  • Türkische Sprachkompetenz — für mandatsbezogene Kommunikation mit türkischsprachigen Mandanten vollständig auf Türkisch

Die häufigste Schwachstelle in Steuerstrafverfahren ist nicht das fehlende Wissen des Mandanten — es ist die fehlende Koordination zwischen Strafverteidiger und Steuerberater. Wir lösen dieses Problem, weil beides bei uns in einer Hand liegt.

Unsere Leistungen im Steuerstrafrecht

Strafverteidigung im Steuerstrafverfahren

Vertretung von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung. Akteneinsicht, Schweigepflichtberatung, Kontakt zur Straf- und Bußgeldsachenstelle (StraBu), Einstellungsanträge nach §§ 153, 153a StPO.

Selbstanzeige nach § 371 AO

Ausarbeitung einer wirksamen, vollständigen und fristgerechten Selbstanzeige. Analyse aller unverjährten Steuerjahre, Koordination der Nachzahlung, Verhandlung mit dem Finanzamt über Zahlungsmodalitäten.

Betriebsprüfung mit Strafverdacht

Begleitung bei Betriebsprüfungen ab dem ersten Termin. Wenn der Prüfer strafrechtlich relevante Sachverhalte identifiziert, ist sofortige rechtliche Begleitung unerlässlich — wir sind von Anfang an dabei.

Umsatzsteuerhinterziehung

Vertretung bei Fällen von Umsatzsteuerbetrug, Karussellgeschäften, Scheinrechnungen und Vorsteuererschleichung. Besonderes Know-how in der buchhalterischen Aufarbeitung des Sachverhalts.

Auslandsvermögen & nicht erklärte Einkünfte

Nicht deklarierte Konten im Ausland, Kapitalerträge, Mieteinnahmen aus dem Ausland — wir strukturieren die Selbstanzeige unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen und internationaler Amtshilfe.

Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO

GmbH-Geschäftsführer haften persönlich für nicht abgeführte Steuern. Wir prüfen, ob und in welchem Umfang persönliche Haftung besteht — und erarbeiten die optimale Verteidigungsstrategie.

Steuerhinterziehung nach § 370 AO — was bedeutet das konkret?

Steuerhinterziehung ist keine Ordnungswidrigkeit — sie ist eine Straftat. § 370 der Abgabenordnung (AO) erfasst jeden, der gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder pflichtwidrig Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Steuerhinterziehung setzt kein aktives Täuschen voraus — auch das Schweigen über steuerpflichtige Einnahmen, nicht deklarierte Auslandskonten oder vergessene Mieteinnahmen kann eine Steuerhinterziehung begründen.

Typische Fallkonstellationen in unserer Praxis

Strafrahmen — was droht bei Steuerhinterziehung?

Die Strafe richtet sich nach dem Ausmaß der Hinterziehung. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Grundtatbestand und besonders schweren Fällen:

Tatbestand Hinterzogener Betrag Strafrahmen
Grundtatbestand § 370 Abs. 1 AO Ab 1 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Besonders schwerer Fall § 370 Abs. 3 AO Ab 50.000 Euro Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre
Besonders schwerer Fall (Bande) Unabhängig vom Betrag Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre
§ 398a AO — Absehen von Verfolgung Ab 25.000 Euro je Tat Kein Freispruch, aber Straffreiheit gegen Zuschlag (10–20 % + Nachzahlung)
Verjährungsfrist 5 Jahre (Regelfall), 15 Jahre bei besonders schweren Fällen

Wichtig: Neben der Freiheitsstrafe kommt es in aller Regel zu einer vollständigen Nachforderung der hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen nach § 235 AO (6 % jährlich), einem möglichen Strafzuschlag sowie berufsrechtlichen Konsequenzen (Gewerbezulassung, Zulassung als Steuerberater/Rechtsanwalt etc.).

Ablauf eines Steuerstrafverfahrens — was Sie erwartet

Viele Mandanten wissen nicht, was sie erwartet, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Wir erklären den typischen Ablauf:

1

Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Das Verfahren beginnt, wenn der Verdacht einer Steuerhinterziehung entsteht — durch Kontrollmitteilung, Anzeige eines Dritten, automatisierten Datenabgleich (z. B. Kapitaleinkünfte aus CRS-Meldungen) oder Übergang aus einer Betriebsprüfung. Der Betroffene erhält eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens. Ab diesem Moment gilt: keine Aussagen ohne Anwalt.

2

Ermittlungen der Straf- und Bußgeldsachenstelle (StraBu)

Die StraBu des Finanzamts führt die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen durch — sie analysiert Buchführung, Kontoauszüge, Kassenaufzeichnungen und externe Datenquellen. In schwerwiegenden Fällen wird die Staatsanwaltschaft einbezogen, die Durchsuchungen und Beschlagnahmen anordnen kann. Wir begleiten Sie von der Akteneinsicht bis zur vollständigen Aufarbeitung des Sachverhalts.

3

Durchsuchung und Beschlagnahme

Bei schwerem Tatverdacht kann die Staatsanwaltschaft Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie Beschlagnahme von Unterlagen anordnen. Wichtig: Lassen Sie keine Erklärungen ab, öffnen Sie die Türen und fordern Sie die Durchsuchungsanordnung an. Rufen Sie sofort Ihren Verteidiger an. Wir sind im Notfall auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

4

Abschluss der Ermittlungen

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft: Einstellung (§§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO), Strafbefehl oder Anklage. In Steuerstrafverfahren gelingt es häufig, durch enge Zusammenarbeit mit Behörden, vollständige Sachaufklärung und gegebenenfalls Nachzahlung eine Einstellung zu erreichen — ein Weg, den wir konsequent verfolgen.

5

Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Wird nicht eingestellt, ergeht entweder ein Strafbefehl (gegen den Einspruch möglich ist) oder es kommt zur Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht. Bei komplexen Steuersachverhalten ist ein erfahrener Verteidiger mit steuerrechtlichem Fachwissen in der Hauptverhandlung unerlässlich — um Schätzungen des Finanzamts zu erschüttern, Zeugen sachgerecht zu befragen und die steuerliche Dimension verständlich darzustellen.

Selbstanzeige nach § 371 AO — der Weg zurück in die Legalität

Was ist eine wirksame Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein einzigartiges Instrument des deutschen Steuerrechts: Wer von sich aus vollständig und rechtzeitig alle hinterzogenen Steuern nachderklärt und nachzahlt, wird straffrei — obwohl er eine Straftat begangen hat. Der Gesetzgeber gibt damit denjenigen eine Chance, die freiwillig in die Steuerehrlichkeit zurückkehren, bevor das Finanzamt sie entdeckt.

Die fünf Voraussetzungen für Straffreiheit:

  • Vollständigkeit: Alle unverjährten Steuerjahre müssen vollständig nachderklärt werden — keine selektive Teilselbstanzeige
  • Rechtzeitigkeit: Keine Sperrwirkung durch Betriebsprüfungsbeginn, Einleitung eines Strafverfahrens oder Tatentdeckung
  • Fristgerechte Nachzahlung: Die hinterzogene Steuer muss innerhalb der gesetzten Frist vollständig gezahlt werden
  • Hinterziehungszinsen: Zinsen nach § 235 AO (6 % p. a.) auf den hinterzogenen Betrag
  • Strafzuschlag ab 25.000 Euro: Nach § 398a AO ist ab dieser Grenze ein Zuschlag von 10–20 % des hinterzogenen Betrags zusätzlich zur Nachzahlung fällig

Eine Selbstanzeige, die nicht vollständig ist, ist keine Selbstanzeige — sie ist eine Teiloffenbarung, die strafrechtlich ohne Wirkung bleibt und gleichzeitig das Finanzamt auf die Spur bringt. Die Ausarbeitung muss von Anfang an präzise und vollständig sein.

Wann ist die Selbstanzeige gesperrt?

Die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 AO tritt ein, wenn einer der folgenden Tatbestände vorliegt:

Selbst wenn die Selbstanzeige gesperrt ist, gibt es häufig Wege, die strafrechtliche Situation durch Kooperation, Akteneinsicht und sachkundige Verteidigung zu verbessern. Wir analysieren Ihren Fall und erarbeiten die bestmögliche Strategie.

Die besondere Rolle von Auslandsvermögen und CRS

Seit Einführung des Common Reporting Standard (CRS) tauschen über 100 Staaten automatisch Kontodaten aus. Schweizer, österreichische, luxemburgische und liechtensteinische Banken melden Kontosalden und Erträge ihrer deutschen Kunden automatisch an die deutschen Finanzbehörden. Wer noch nicht deklarierte Auslandskonten oder -vermögen hat, sollte jetzt handeln — denn die Tatentdeckung durch CRS-Meldungen sperrt die Selbstanzeige.

Häufige Fragen — Steuerstrafrecht & Steuerhinterziehung

Ab welchem Betrag wird Steuerhinterziehung zur Straftat?

Steuerhinterziehung ist nach § 370 AO bereits ab dem ersten Euro eine Straftat — es gibt keine Bagatellgrenze. Bereits geringe Beträge können zu einem Ermittlungsverfahren führen. Ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 Euro liegt ein besonders schwerer Fall vor (§ 370 Abs. 3 AO) mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Was ist eine Selbstanzeige und wann ist sie noch möglich?

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht es, einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, wenn alle unverjährten Steuerjahre vollständig nacherklärt und die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen und ggf. Zuschlag fristgerecht nachgezahlt werden. Die Selbstanzeige muss vollständig sein — eine lückenhafte Selbstanzeige ist rechtlich wirkungslos.

Wann ist eine Selbstanzeige gesperrt?

Die Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 2 AO gesperrt, wenn ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist (Betriebsprüfungsbeginn), ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dem Täter dies bekanntgegeben wurde oder die Tat bereits entdeckt war. Auch bei gesperrter Selbstanzeige gibt es Verteidigungsoptionen — lassen Sie sich umgehend beraten.

Kann ein Steuerberater allein im Steuerstrafverfahren vertreten?

Nein. Ein Steuerberater darf vor Gericht nicht als Strafverteidiger auftreten. Gleichzeitig fehlt einem reinen Strafverteidiger oft die steuerliche Tiefe. Die Lösung ist die Kombination: Fachanwalt für Steuerrecht als Strafverteidiger plus Steuerberater für die Zahlenanalyse — bei Yendi & Partner in einem Mandat vereint.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung mit strafrechtlichem Verdacht?

Ergibt sich im Verlauf einer Betriebsprüfung ein Strafverdacht, muss der Prüfer das Verfahren abgeben und den Steuerpflichtigen belehren. Ab diesem Moment gilt das Schweigerecht. Gleichzeitig ist damit die Selbstanzeige gesperrt. Handeln Sie sofort, wenn eine Betriebsprüfung strafrechtliche Relevanz bekommt.

Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?

Grundtatbestand: Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Besonders schwere Fälle (ab 50.000 Euro): 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu kommen Nachzahlung der hinterzogenen Steuer, Hinterziehungszinsen (6 % p. a.) und ggf. ein Strafzuschlag nach § 398a AO (10–20 % des hinterzogenen Betrags).

Steuerstrafverfahren, Betriebsprüfung oder Selbstanzeige?

Jedes Steuerstrafverfahren ist anders — und jede Stunde ohne Verteidiger kann entscheidend sein. Sprechen Sie vertraulich mit uns. Das Erstgespräch ist kostenlos und unterliegt dem Mandatsgeheimnis.

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