Steuerstrafverfahren verbinden zwei Welten: Strafrecht und komplexes Steuerrecht. Wer nur einen Strafverteidiger engagiert, riskiert steuerliche Fehler. Wer nur den Steuerberater schickt, riskiert strafrechtliche Fehler. Yendi & Partner bringt beides — als einzige Kanzlei in der Region.
Kostenfreies Erstgespräch unter Mandatsgeheimnis · Pulheim & Köln
Jetzt vertraulich beraten lassen → 02238 965080Steuerstrafverfahren sind keine gewöhnlichen Strafverfahren — sie drehen sich um Buchführung, Bilanzierung, Verrechnungspreise, Schätzungen des Finanzamts und komplexe steuerrechtliche Fragen. Ein Strafverteidiger ohne tiefes Steuerwissen tappt im Dunkeln. Ein Steuerberater ohne strafrechtliche Kompetenz darf Sie vor Gericht nicht einmal vertreten.
Yendi & Partner vereint unter einem Dach, was sonst über zwei oder drei Kanzleien koordiniert werden muss:
Die häufigste Schwachstelle in Steuerstrafverfahren ist nicht das fehlende Wissen des Mandanten — es ist die fehlende Koordination zwischen Strafverteidiger und Steuerberater. Wir lösen dieses Problem, weil beides bei uns in einer Hand liegt.
Vertretung von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung. Akteneinsicht, Schweigepflichtberatung, Kontakt zur Straf- und Bußgeldsachenstelle (StraBu), Einstellungsanträge nach §§ 153, 153a StPO.
Ausarbeitung einer wirksamen, vollständigen und fristgerechten Selbstanzeige. Analyse aller unverjährten Steuerjahre, Koordination der Nachzahlung, Verhandlung mit dem Finanzamt über Zahlungsmodalitäten.
Begleitung bei Betriebsprüfungen ab dem ersten Termin. Wenn der Prüfer strafrechtlich relevante Sachverhalte identifiziert, ist sofortige rechtliche Begleitung unerlässlich — wir sind von Anfang an dabei.
Vertretung bei Fällen von Umsatzsteuerbetrug, Karussellgeschäften, Scheinrechnungen und Vorsteuererschleichung. Besonderes Know-how in der buchhalterischen Aufarbeitung des Sachverhalts.
Nicht deklarierte Konten im Ausland, Kapitalerträge, Mieteinnahmen aus dem Ausland — wir strukturieren die Selbstanzeige unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen und internationaler Amtshilfe.
GmbH-Geschäftsführer haften persönlich für nicht abgeführte Steuern. Wir prüfen, ob und in welchem Umfang persönliche Haftung besteht — und erarbeiten die optimale Verteidigungsstrategie.
Steuerhinterziehung ist keine Ordnungswidrigkeit — sie ist eine Straftat. § 370 der Abgabenordnung (AO) erfasst jeden, der gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder pflichtwidrig Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Steuerhinterziehung setzt kein aktives Täuschen voraus — auch das Schweigen über steuerpflichtige Einnahmen, nicht deklarierte Auslandskonten oder vergessene Mieteinnahmen kann eine Steuerhinterziehung begründen.
Die Strafe richtet sich nach dem Ausmaß der Hinterziehung. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Grundtatbestand und besonders schweren Fällen:
| Tatbestand | Hinterzogener Betrag | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Grundtatbestand § 370 Abs. 1 AO | Ab 1 Euro | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| Besonders schwerer Fall § 370 Abs. 3 AO | Ab 50.000 Euro | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre |
| Besonders schwerer Fall (Bande) | Unabhängig vom Betrag | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre |
| § 398a AO — Absehen von Verfolgung | Ab 25.000 Euro je Tat | Kein Freispruch, aber Straffreiheit gegen Zuschlag (10–20 % + Nachzahlung) |
| Verjährungsfrist | — | 5 Jahre (Regelfall), 15 Jahre bei besonders schweren Fällen |
Wichtig: Neben der Freiheitsstrafe kommt es in aller Regel zu einer vollständigen Nachforderung der hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen nach § 235 AO (6 % jährlich), einem möglichen Strafzuschlag sowie berufsrechtlichen Konsequenzen (Gewerbezulassung, Zulassung als Steuerberater/Rechtsanwalt etc.).
Viele Mandanten wissen nicht, was sie erwartet, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Wir erklären den typischen Ablauf:
Das Verfahren beginnt, wenn der Verdacht einer Steuerhinterziehung entsteht — durch Kontrollmitteilung, Anzeige eines Dritten, automatisierten Datenabgleich (z. B. Kapitaleinkünfte aus CRS-Meldungen) oder Übergang aus einer Betriebsprüfung. Der Betroffene erhält eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens. Ab diesem Moment gilt: keine Aussagen ohne Anwalt.
Die StraBu des Finanzamts führt die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen durch — sie analysiert Buchführung, Kontoauszüge, Kassenaufzeichnungen und externe Datenquellen. In schwerwiegenden Fällen wird die Staatsanwaltschaft einbezogen, die Durchsuchungen und Beschlagnahmen anordnen kann. Wir begleiten Sie von der Akteneinsicht bis zur vollständigen Aufarbeitung des Sachverhalts.
Bei schwerem Tatverdacht kann die Staatsanwaltschaft Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie Beschlagnahme von Unterlagen anordnen. Wichtig: Lassen Sie keine Erklärungen ab, öffnen Sie die Türen und fordern Sie die Durchsuchungsanordnung an. Rufen Sie sofort Ihren Verteidiger an. Wir sind im Notfall auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft: Einstellung (§§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO), Strafbefehl oder Anklage. In Steuerstrafverfahren gelingt es häufig, durch enge Zusammenarbeit mit Behörden, vollständige Sachaufklärung und gegebenenfalls Nachzahlung eine Einstellung zu erreichen — ein Weg, den wir konsequent verfolgen.
Wird nicht eingestellt, ergeht entweder ein Strafbefehl (gegen den Einspruch möglich ist) oder es kommt zur Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht. Bei komplexen Steuersachverhalten ist ein erfahrener Verteidiger mit steuerrechtlichem Fachwissen in der Hauptverhandlung unerlässlich — um Schätzungen des Finanzamts zu erschüttern, Zeugen sachgerecht zu befragen und die steuerliche Dimension verständlich darzustellen.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein einzigartiges Instrument des deutschen Steuerrechts: Wer von sich aus vollständig und rechtzeitig alle hinterzogenen Steuern nachderklärt und nachzahlt, wird straffrei — obwohl er eine Straftat begangen hat. Der Gesetzgeber gibt damit denjenigen eine Chance, die freiwillig in die Steuerehrlichkeit zurückkehren, bevor das Finanzamt sie entdeckt.
Die fünf Voraussetzungen für Straffreiheit:
Eine Selbstanzeige, die nicht vollständig ist, ist keine Selbstanzeige — sie ist eine Teiloffenbarung, die strafrechtlich ohne Wirkung bleibt und gleichzeitig das Finanzamt auf die Spur bringt. Die Ausarbeitung muss von Anfang an präzise und vollständig sein.
Die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 AO tritt ein, wenn einer der folgenden Tatbestände vorliegt:
Selbst wenn die Selbstanzeige gesperrt ist, gibt es häufig Wege, die strafrechtliche Situation durch Kooperation, Akteneinsicht und sachkundige Verteidigung zu verbessern. Wir analysieren Ihren Fall und erarbeiten die bestmögliche Strategie.
Seit Einführung des Common Reporting Standard (CRS) tauschen über 100 Staaten automatisch Kontodaten aus. Schweizer, österreichische, luxemburgische und liechtensteinische Banken melden Kontosalden und Erträge ihrer deutschen Kunden automatisch an die deutschen Finanzbehörden. Wer noch nicht deklarierte Auslandskonten oder -vermögen hat, sollte jetzt handeln — denn die Tatentdeckung durch CRS-Meldungen sperrt die Selbstanzeige.
Steuerhinterziehung ist nach § 370 AO bereits ab dem ersten Euro eine Straftat — es gibt keine Bagatellgrenze. Bereits geringe Beträge können zu einem Ermittlungsverfahren führen. Ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 Euro liegt ein besonders schwerer Fall vor (§ 370 Abs. 3 AO) mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht es, einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, wenn alle unverjährten Steuerjahre vollständig nacherklärt und die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen und ggf. Zuschlag fristgerecht nachgezahlt werden. Die Selbstanzeige muss vollständig sein — eine lückenhafte Selbstanzeige ist rechtlich wirkungslos.
Die Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 2 AO gesperrt, wenn ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist (Betriebsprüfungsbeginn), ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dem Täter dies bekanntgegeben wurde oder die Tat bereits entdeckt war. Auch bei gesperrter Selbstanzeige gibt es Verteidigungsoptionen — lassen Sie sich umgehend beraten.
Nein. Ein Steuerberater darf vor Gericht nicht als Strafverteidiger auftreten. Gleichzeitig fehlt einem reinen Strafverteidiger oft die steuerliche Tiefe. Die Lösung ist die Kombination: Fachanwalt für Steuerrecht als Strafverteidiger plus Steuerberater für die Zahlenanalyse — bei Yendi & Partner in einem Mandat vereint.
Ergibt sich im Verlauf einer Betriebsprüfung ein Strafverdacht, muss der Prüfer das Verfahren abgeben und den Steuerpflichtigen belehren. Ab diesem Moment gilt das Schweigerecht. Gleichzeitig ist damit die Selbstanzeige gesperrt. Handeln Sie sofort, wenn eine Betriebsprüfung strafrechtliche Relevanz bekommt.
Grundtatbestand: Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Besonders schwere Fälle (ab 50.000 Euro): 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu kommen Nachzahlung der hinterzogenen Steuer, Hinterziehungszinsen (6 % p. a.) und ggf. ein Strafzuschlag nach § 398a AO (10–20 % des hinterzogenen Betrags).
Jedes Steuerstrafverfahren ist anders — und jede Stunde ohne Verteidiger kann entscheidend sein. Sprechen Sie vertraulich mit uns. Das Erstgespräch ist kostenlos und unterliegt dem Mandatsgeheimnis.
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