Kündigung erhalten? Die 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG läuft sofort ab Zugang — wer sie verpasst, verliert jeden Anspruch. Sprechen Sie uns noch heute an.
Kostenfreies Erstgespräch · Pulheim & Köln
Erstgespräch anfragen → 02238 965080Ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abmahnung — die entscheidenden Schritte im Arbeitsrecht sind fristgebunden und lassen keinen Spielraum für Abwarten.
Yendi & Partner berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Unser Ansatz: klare Risikoeinschätzung, zügige Reaktion — damit aus einer Kündigung entweder eine Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung wird.
Prüfung der Wirksamkeit, Einreichung der Klage innerhalb der 3-Wochen-Frist, Vertretung vor dem Arbeitsgericht bis zur Einigung oder Urteil.
Verhandlung einer Abfindung im Gütertermin oder außergerichtlich. Die gesetzliche Faustformel ist nur der Ausgangspunkt — mit anwaltlicher Vertretung regelmäßig mehr.
Prüfung und Verhandlung: Abfindungshöhe, Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Freistellung, Zeugnisformulierung, Wettbewerbsverbot.
Prüfung der Wirksamkeit, Gegendarstellung, Klage auf Entfernung aus der Personalakte — präventiv vor der nächsten Kündigung.
Prüfung auf versteckte Negativformulierungen, Klage auf Zeugnisberichtigung, Durchsetzung des Zeugnisanspruchs nach § 109 GewO.
Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen, Geschäftsführerverträgen — rechtssichere Klauseln auf aktuelle Rechtsprechung geprüft.
Eine betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung muss schriftlich zugehen und bestimmte Anforderungen erfüllen — andernfalls ist sie angreifbar.
Wir prüfen: Schriftform mit Originalunterschrift? Betriebsratsanhörung erfolgt (§ 102 BetrVG)? Liegt ein Kündigungsgrund vor? Sonderkündigungsschutz beachtet (Schwangerschaft, Elternzeit, Betriebsrat)?
Die Klage wird beim Arbeitsgericht eingereicht. Erster Termin ist der Gütertermin — in der Mehrheit der Fälle endet das Verfahren hier mit einer Einigung und Abfindung.
Verhandelt werden: Abfindungshöhe, Beendigungsdatum, Zeugnisformulierung, eventuelle Freistellung. Ein erfahrener Anwalt erzielt hier regelmäßig bessere Konditionen.
Nach § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eingereicht werden. Diese Frist ist absolut — sie kann nicht verlängert werden. Wer sie verpasst, verliert jeden Anspruch, auch wenn die Kündigung rechtswidrig war.
Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Faktisch liegt die Abfindung je nach Stärke der Rechtslage zwischen 0,25 und 1,5 Monatsgehältern pro Jahr. Mit anwaltlicher Vertretung wird regelmäßig deutlich mehr erreicht als ohne.
Bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen. Außerdem verlieren Sie das Recht auf Kündigungsschutzklage. Unterzeichnen Sie nichts ohne anwaltliche Prüfung — die Bedingungen sind fast immer verhandelbar.
Eine Abmahnung rügt eine Pflichtverletzung und droht im Wiederholungsfall mit Kündigung. Sie können eine Gegendarstellung fordern und bei unberechtigter Abmahnung auf Entfernung aus der Personalakte klagen.
Das KSchG gilt bei mehr als 10 Mitarbeitern und mind. 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Betriebsrat) gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
In der ersten Instanz des Arbeitsgerichts trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert (in der Regel 3 Bruttomonatsgehälter). Im kostenfreien Erstgespräch erläutern wir die Kostenstruktur transparent.
Die 3-Wochen-Frist läuft. Kostenfreies Erstgespräch — wir sagen Ihnen sofort, wie Sie vorgehen können.
Erstgespräch anfragen → 02238 965080