Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein im deutschen Recht einzigartiges Instrument: Sie ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, trotz vollendeter Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen – wenn die Voraussetzungen lückenlos erfüllt sind.
Chancen
Eine wirksame Selbstanzeige beseitigt die Strafbarkeit vollständig. Der Steuerpflichtige vermeidet ein Strafverfahren, einen Eintrag im Bundeszentralregister und die gravierenden beruflichen wie persönlichen Konsequenzen einer Verurteilung. Wirtschaftlich betrachtet verbleibt allein die Pflicht zur Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern nebst Zinsen.
Grenzen
Die Anforderungen sind streng und fehlerintolerant:
- Vollständigkeit: Die Nacherklärung muss sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen – eine teilweise Selbstanzeige ist unwirksam.
- Sperrgründe (§ 371 Abs. 2 AO): Straffreiheit ist ausgeschlossen, sobald die Tat entdeckt wurde, eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist.
- Zahlungspflicht: Die hinterzogenen Steuern, Zinsen und – bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € je Tat – der Zuschlag nach § 398a AO müssen fristgerecht entrichtet werden.
Häufiger Fehler
Eigenständige Nacherklärungen ohne fachkundige Begleitung scheitern regelmäßig an der Vollständigkeitsanforderung – mit der Folge, dass der Sperrgrund der Tatentdeckung eintritt und Straffreiheit endgültig versperrt ist.
Unser Rat
Handeln Sie zügig und ausschließlich unter anwaltlicher Begleitung. Als Fachanwalt für Steuerrecht sichern wir die Wirksamkeit Ihrer Selbstanzeige – bevor das Zeitfenster sich schließt.