Eine Krise muss nicht das Ende bedeuten. Wir begleiten Unternehmen und Privatpersonen durch Insolvenzsituationen mit dem Ziel, Substanz zu erhalten, Schulden zu sanieren und einen Neustart zu ermöglichen — rechtlich und steuerlich aus einer Hand.
Kostenfreies telefonisches Orientierungsgespräch — unverbindlich, ohne Verpflichtung.
Beratung anfragen →Wer frühzeitig handelt, hat die meisten Optionen. Das Insolvenzrecht bietet zahlreiche Instrumente — vom Schutzschirmverfahren über die Eigenverwaltung bis zur geordneten Abwicklung. Yendi & Partner berät Unternehmen, Geschäftsführer und Gläubiger in allen Phasen der Krise.
Frühzeitige Analyse der wirtschaftlichen Situation, Prüfung auf Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 17, 19 InsO), Beratung zur Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers.
Das Schutzschirmverfahren ermöglicht die Sanierung unter dem Schutz des Insolvenzrechts, ohne die Kontrolle über das Unternehmen zu verlieren. Voraussetzung: drohende, nicht eingetretene Insolvenz.
Im Eigenverwaltungsverfahren bleibt die Geschäftsleitung unter Aufsicht eines Sachwalters erhalten. Wir begleiten die Antragstellung, Gläubigerverhandlungen und Planerstellung.
Anmeldung und Durchsetzung von Forderungen im Insolvenzverfahren, Teilnahme an Gläubigerversammlungen, Prüfung auf anfechtbare Handlungen und Insolvenzanfechtung.
Beratung und Begleitung von Privatpersonen im Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) mit dem Ziel der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren.
Beratung zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und bei Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO n.F.).
Im Insolvenzverfahren entstehen regelmäßig komplexe Steuerfragen: Besteuerung von Sanierungsgewinnen, Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren, steuerliche Behandlung von Forderungsverzichten und die Masseverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt. Als Kanzlei mit steuerrechtlichem Schwerpunkt sind wir auch hier Ihr Ansprechpartner.
Geschäftsführer einer GmbH sind bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, binnen 3 Wochen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Wer diese Frist versäumt, haftet persönlich für Gläubigerschäden und macht sich strafbar. Handeln Sie sofort — je früher Sie beraten werden, desto mehr Optionen bleiben.
Liquiditätsengpass, drohende Insolvenz oder Forderungsausfall — sprechen Sie uns vertraulich an.
Beratung anfragen → +49 (0)2238 965080