Krise im Unternehmen? Als Geschäftsführer haben Sie nach § 15a InsO nur 3 Wochen Zeit. Wir begleiten Sie — von der Krisenanalyse bis zum Sanierungsplan — rechtlich und steuerlich aus einer Hand.
Kostenfreies Erstgespräch · Pulheim & Köln
Erstgespräch anfragen → 02238 965080Eine Insolvenz muss nicht das Ende bedeuten — das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung bieten sanierungsfähigen Unternehmen einen geordneten Weg aus der Krise, bei dem die Kontrolle weitgehend beim Unternehmen verbleibt.
Yendi & Partner begleitet Unternehmen in der Krise — von der ersten Krisenanalyse bis zur Umsetzung des Sanierungsplans. Besonderheit: Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten gemeinsam, sodass insolvenzrechtliche Maßnahmen (Gläubigerverzicht, Sanierungsgewinn) und steuerliche Konsequenzen (§ 3a EStG) koordiniert geplant werden.
Unternehmenserhalt unter gerichtlichem Schutz — bis zu 3 Monate zur Erarbeitung eines Insolvenzplans, eigener Vorschlag für den vorläufigen Sachwalter, Betrieb läuft weiter.
Das Unternehmen behält in der Hauptphase die Kontrolle über den laufenden Betrieb — unter Aufsicht eines Sachwalters statt externer Insolvenzverwalter.
Prüfung: Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor? Timing des Insolvenzantrags, Vermeidung von Insolvenzverschleppung und persönlicher Haftung des Geschäftsführers.
Anmeldung und Durchsetzung von Insolvenzforderungen, Anfechtung von Insolvenzverwalterentscheidungen, Teilnahme an Gläubigerversammlungen.
Begleitung durch das Verbraucherinsolvenzverfahren: Antrag, Wohlverhaltensphase (3 Jahre seit Reform 2021), Restschuldbefreiung — Neustart nach der Insolvenz.
Sanierungsgewinn nach § 3a EStG, Verlustverrechnungsverbote in der Insolvenz, ESUG-Pläne und deren steuerliche Folgen — Fachanwalt und Steuerberater gemeinsam.
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ist eine der häufigsten Quellen persönlicher Haftung von Geschäftsführern — und gleichzeitig eine, bei der frühzeitiges Handeln die Haftung vollständig vermeiden kann.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann und dies nicht nur vorübergehend ist. Faustregel: Wenn mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von 3 Wochen nicht beglichen werden können.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Bei positiver Fortführungsprognose besteht trotz rechnerischer Überschuldung keine Antragspflicht.
Wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten (Schulderlass im Rahmen der Sanierung), entsteht ein steuerlicher Sanierungsgewinn. Dieser ist nach § 3a EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei — aber nur, wenn die Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt sind. Wir planen die Sanierung so, dass steuerliche Risiken minimiert werden.
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer innerhalb von 3 Wochen (§ 15a InsO) einen Insolvenzantrag stellen. Wer wartet, haftet persönlich und macht sich strafbar (Insolvenzverschleppung). Bei Anzeichen einer Krise sofort handeln — kostenfreies Erstgespräch.
Das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) ermöglicht einem sanierungsfähigen Unternehmen, unter gerichtlichem Schutz bis zu 3 Monate einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Das Unternehmen behält die Kontrolle, schlägt den Sachwalter vor, und der Betrieb läuft weiter.
Das Schutzschirmverfahren ist das Vorverfahren (bis zu 3 Monate, Planerarbeitung). Die Eigenverwaltung ist die Hauptphase des Insolvenzverfahrens, in der das Unternehmen unter Sachwalteraufsicht selbst weitergeführt wird, statt einem externen Insolvenzverwalter unterstellt zu werden.
Seit der Reform 2021 dauert die Privatinsolvenz 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung (vorher 6 Jahre). Während der Wohlverhaltensphase werden pfändbare Einkünfte an einen Treuhänder abgeführt. Danach sind alle Insolvenzschulden erlassen — mit wenigen Ausnahmen.
Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist stellt. Folgen: persönliche Haftung, Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO (bis 3 Jahre Freiheitsstrafe), Schadensersatzansprüche der Gläubiger.
Wenn Gläubiger im Rahmen einer Sanierung auf Forderungen verzichten, entsteht beim Schuldner ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn. Nach § 3a EStG kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Die steuerliche Planung muss rechtzeitig und koordiniert mit dem Insolvenzrecht erfolgen.
Die 3-Wochen-Frist läuft. Krisenanalyse, Sanierungspfad, steuerliche Gestaltung — kostenfreies Erstgespräch.
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