Reine Insolvenzkanzleien begleiten das Verfahren. Wir tun mehr: Als Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer lösen wir die steuerlichen und strafrechtlichen Folgen der Insolvenz mit — Sanierungsgewinn, Insolvenzverschleppung, Geschäftsführerhaftung.
Kostenfreies Erstgespräch · Kanzlei Pulheim · tätig für Köln und die gesamte Region
Jetzt Mandant werden! → 02238 965080Eine Unternehmensinsolvenz ist gleichzeitig ein insolvenzrechtliches, ein steuerrechtliches und — wenn Fristen versäumt wurden — ein strafrechtliches Problem. Wer nur den Insolvenzanwalt beauftragt, löst nur ein Drittel des Problems.
Was sie nicht kann: Steuerliche Folgen der Sanierung koordinieren, Sanierungsgewinn nach § 3a EStG gestalten, Geschäftsführer bei strafrechtlichem Verdacht verteidigen.
Begleitung durch das Regelinsolvenzverfahren: Antragstellung beim Insolvenzgericht Köln, Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter, Sicherung von Forderungen und Vermögenswerten, Abwicklung und Liquidation.
Sanierung unter gerichtlichem Schutz: bis zu 3 Monate zur Erarbeitung eines Insolvenzplans, Fortführung des Betriebs, eigener Vorschlag für den vorläufigen Sachwalter. Voraussetzung: realistische Sanierungschance.
Das Unternehmen behält in der Hauptphase des Insolvenzverfahrens die operative Kontrolle — unter Aufsicht eines Sachwalters. Vermeidet die vollständige Übergabe der Geschäftsführung an einen externen Verwalter.
Stille Sanierung ohne Insolvenzverfahren: Verhandlung mit Gläubigern, Erarbeitung eines Sanierungskonzepts, Schuldenbereinigung. Vorteil: keine öffentliche Bekanntmachung, Erhalt von Kundenvertrauen und Bankbeziehungen.
Persönliche Haftung nach § 15a InsO, § 64 GmbHG und § 69 AO — wir prüfen den Haftungsumfang und erarbeiten die Verteidigungsstrategie. Strafrechtliche Verteidigung bei Insolvenzverschleppungsvorwurf.
Sanierungsgewinn nach § 3a EStG, Verlustverrechnungsverbote in der Insolvenz, Steuerfreiheit von Forderungsverzichten — koordiniert mit dem Insolvenzrecht. Was reine Insolvenzkanzleien nicht leisten können.
Von der Krisenerkennung bis zum Abschluss des Verfahrens — das sind die typischen Phasen:
Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor? Besteht noch eine positive Fortführungsprognose? Wir analysieren die Liquiditätssituation, die Bilanz und die steuerliche Belastung — und bestimmen, welcher Sanierungsweg realistisch ist: außergerichtliche Sanierung, Schutzschirmverfahren oder Regelinsolvenz. Diese Phase entscheidet über alle weiteren Schritte.
Ist die 3-Wochen-Frist des § 15a InsO noch nicht abgelaufen, haben Sie Handlungsspielraum. Wir sichern ihn — durch geordnete Kommunikation mit Gläubigern, Zahlungsstopp bei insolvenzreifen Verbindlichkeiten und gleichzeitige Vorbereitung des Insolvenzantrags oder Sanierungskonzepts. Gleichzeitig prüfen wir, ob bereits eine persönliche Haftung des Geschäftsführers entstanden ist.
Je nach Lage und Gläubigerstruktur entscheiden wir gemeinsam: Ist eine außergerichtliche Einigung mit den Hauptgläubigern realistisch? Ist das Unternehmen sanierungsfähig genug für ein Schutzschirmverfahren oder eine Eigenverwaltung? Oder ist das Regelinsolvenzverfahren der einzige verbleibende Weg? Jede Option hat unterschiedliche steuerliche und rechtliche Konsequenzen — wir planen sie von Anfang an mit.
Hier unterscheiden wir uns von reinen Insolvenzkanzleien: Ein Forderungsverzicht der Gläubiger erzeugt einen Sanierungsgewinn, der ohne Planung vollständig versteuert werden muss — obwohl das Unternehmen gerade in der Krise ist. Wir gestalten die Sanierung so, dass § 3a EStG greift, die Steuerfreiheit dokumentiert ist und Verluste optimal verrechnet werden. Steuerberater und Insolvenzanwalt arbeiten dabei zusammen, nicht sequentiell.
Parallel zum Sanierungsverfahren prüfen wir, ob der Geschäftsführer persönlich haftet — und wenn ja, in welchem Umfang. Haftung nach § 15a InsO (Insolvenzverschleppung), § 64 GmbHG (Zahlungen nach Insolvenzreife) und § 69 AO (steuerliche Haftung des Vertreters) folgen unterschiedlichen Regeln. Als Fachanwalt für Steuerrecht verbinden wir die steuerliche Haftungsanalyse mit der strafrechtlichen Verteidigung — was eine reine Insolvenzkanzlei so nicht leisten kann.
Im Insolvenzverfahren: Abschluss durch Insolvenzplan, Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens. Bei der Privatinsolvenz des Geschäftsführers: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Nach dem Abschluss: Beratung zur Neugründung, steuerliche Strukturierung, GmbH-Gründung — für den Neustart ohne Altlasten.
Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist oft das eigentliche Problem — nicht das Insolvenzverfahren selbst. Wer sie nicht rechtzeitig erkennt und begrenzt, riskiert die vollständige Privatinsolvenz.
Drei Haftungstatbestände treffen Geschäftsführer besonders häufig:
| Haftungsgrundlage | Tatbestand | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| § 15a Abs. 4 InsO | Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt (Insolvenzverschleppung) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe; persönliche Haftung für Schäden der Neugläubiger |
| § 64 GmbHG | Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns | Persönliche Rückzahlungspflicht gegenüber der GmbH in Höhe der geleisteten Zahlungen |
| § 69 AO | Nicht abgeführte Steuern (Lohnsteuer, Umsatzsteuer) in der Krise | Persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt — haftet mit dem Privatvermögen |
Besonders § 69 AO wird häufig unterschätzt: Wer in der Krise Lohnsteuer oder Umsatzsteuer nicht abführt, haftet persönlich gegenüber dem Finanzamt — unabhängig vom Insolvenzverfahren. Als Kanzlei mit Fachanwalt Steuerrecht und Steuerberater erkennen wir diese Haftung frühzeitig und begrenzen sie.
Insolvenzverschleppung ist die häufigste strafrechtliche Konsequenz der Unternehmensinsolvenz. Wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt, brauchen Sie einen Verteidiger, der gleichzeitig die steuerlichen Sachverhalte versteht — denn Staatsanwälte und Insolvenzverwalter arbeiten heute eng zusammen, und die Vorwürfe verbinden sich oft mit Steuerhinterziehung oder verdeckten Gewinnausschüttungen. Yendi & Partner führt die strafrechtliche Verteidigung und die steuerliche Aufarbeitung aus einer Hand.
Die Regelinsolvenz gilt für Unternehmen, Selbständige und GmbHs. Das Verfahren wird durch einen Insolvenzverwalter abgewickelt. Die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) gilt für Arbeitnehmer mit einfachen Vermögensverhältnissen und führt nach 3 Jahren zur Restschuldbefreiung. Für GmbHs und andere Kapitalgesellschaften gilt stets die Regelinsolvenz.
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer innerhalb von 3 Wochen (§ 15a InsO) einen Insolvenzantrag stellen. Wer wartet, haftet persönlich und macht sich strafbar. Handeln Sie sofort — jeder Tag ohne Antrag kann die persönliche Haftung erhöhen.
Insolvenzverschleppung: Der Insolvenzantrag wurde nicht innerhalb von 3 Wochen gestellt. Folgen: persönliche Haftung, Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO (bis 3 Jahre Freiheitsstrafe), Schadensersatzansprüche der Neugläubiger. Yendi & Partner verbindet insolvenzrechtliche mit strafrechtlicher und steuerrechtlicher Verteidigung — was reine Insolvenzkanzleien nicht leisten.
Eine stille Sanierung ohne Insolvenzverfahren: Verhandlung mit Gläubigern, Schuldenbereinigung, Erarbeitung eines Sanierungskonzepts. Vorteil: keine öffentliche Bekanntmachung, schnellere Umsetzung, Erhalt von Bankbeziehungen. Nachteil: ein einziger Gläubiger kann blockieren. Wenn keine Einigung möglich ist, folgt das Schutzschirmverfahren oder die Regelinsolvenz.
Wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten, entsteht ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn. Nach § 3a EStG kann er unter strengen Voraussetzungen steuerfrei sein. Ohne rechtzeitige steuerliche Planung droht massive Steuerbelastung genau in der Krise. Als Steuerberater und Fachanwalt Steuerrecht planen wir die Sanierung von Anfang an steuerlich — nicht erst im Nachhinein.
Reine Insolvenzkanzleien begleiten das Verfahren — aber sie können weder Sanierungsgewinne steuerlich gestalten noch den Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung strafrechtlich verteidigen. Yendi & Partner vereint Fachanwalt Steuerrecht, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Insolvenzrecht, Steuerrecht und Strafrecht — koordiniert, ohne Informationsverlust zwischen drei Kanzleien.
Die 3-Wochen-Frist läuft. Kostenfreies Erstgespräch — vertraulich, unverbindlich, ohne Risiko. Wir analysieren Ihre Situation und nennen Ihnen sofort die realistischen Wege.
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