Arbeitsrecht

Kündigung aussprechen: Die 5 häufigsten Fehler von Unternehmern

5 min Lesezeit · Yendi & Partner, Pulheim

Eine unwirksame Kündigung kostet Zeit, Geld und Nerven. Viele Arbeitgeber unterschätzen die formellen und materiellen Anforderungen – mit der Folge, dass Arbeitnehmer erfolgreich vor dem Arbeitsgericht klagen. Diese fünf Fehler begegnen in der Praxis am häufigsten:

  1. Fehlende oder fehlerhafte Schriftform
    Eine Kündigung bedarf nach § 623 BGB zwingend der Schriftform – eigenhändig unterschrieben durch einen Vertretungsberechtigten. Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich: unwirksam, ohne Ausnahme.
  2. Versäumte Abmahnung
    Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsätzlich eine vorherige einschlägige Abmahnung voraus. Fehlt sie, scheitert die Kündigung regelmäßig im Prozess.
  3. Fehlerhafte Sozialauswahl
    Bei betriebsbedingter Kündigung ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zwingend. Wer Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung nicht korrekt gewichtet, riskiert die Unwirksamkeit.
  4. Nichtbeteiligung des Betriebsrats
    Besteht ein Betriebsrat, ist die Kündigung ohne dessen vorherige ordnungsgemäße Anhörung nach § 102 BetrVG unwirksam – unabhängig vom Kündigungsgrund.
  5. Fristversäumnis
    Gesetzliche, tarifliche und vertragliche Kündigungsfristen werden regelmäßig falsch berechnet. Bereits ein Tag Verzug kann die Kündigung zum nächsten Termin verschieben und erhebliche Mehrkosten verursachen.

Unser Rat

Lassen Sie jede Kündigung vor Ausspruch rechtlich prüfen. Die Kosten einer Vorabberatung stehen in keinem Verhältnis zu den Folgen einer verlorenen Kündigungsschutzklage.

Kündigung geplant oder erhalten?

Lassen Sie die Rechtslage vorab prüfen — bevor Fristen ablaufen oder Fehler passieren.

Beratung anfragen → +49 (0)2238 965080