Mietrecht

Wann Eigenbedarf berechtigt ist — und wann er als vorgeschoben gilt

5 min Lesezeit · Yendi & Partner, Pulheim

Die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist das wichtigste Instrument des Vermieters zur Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses. Doch zwischen berechtigtem Eigenbedarf und rechtsmissbräuchlicher Kündigung verläuft eine scharfe Grenze.

Voraussetzungen eines berechtigten Eigenbedarfs

Der Vermieter muss die Wohnung für sich selbst, einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushalts tatsächlich benötigen. Erforderlich ist ein konkreter, nachvollziehbarer Nutzungswunsch – etwa der Einzug eines erwachsenen Kindes oder die eigene Rückkehr nach beruflichem Ortswechsel. Der Bedarf muss im Kündigungsschreiben substantiiert dargelegt werden.

Wann Eigenbedarf als vorgeschoben gilt

Ein vorgeschobener Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter den behaupteten Nutzungswillen nur zum Schein anführt, um das Mietverhältnis zu beenden – etwa zur anschließenden Neuvermietung zu höherem Mietzins oder zur Veräußerung. Indizien sind: kurzfristiger Wiederverkauf, keine tatsächliche Nutzung nach Räumung oder widersprüchliche Angaben im Prozess. Dem Mieter stehen dann Schadensersatzansprüche zu – einschließlich Umzugs- und Mietdifferenzkosten.

Häufige Fehler des Vermieters

Unzureichende Begründung im Kündigungsschreiben, das Unterlassen der Anbietpflicht einer freien Alternativwohnung im selben Haus sowie überhöhte Wohnraumansprüche gefährden die Wirksamkeit der Kündigung.

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