Eine Betriebsprüfung nach §§ 193 ff. AO gehört für Unternehmer zu den einschneidendsten steuerlichen Maßnahmen. Wer vorbereitet ist, schützt sich vor Nachzahlungen, Zuschätzungen und unnötigen Konflikten mit der Finanzverwaltung.
Ablauf
Die Prüfungsanordnung wird in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen angekündigt. Der Betriebsprüfer prüft sodann vor Ort oder – bei kleineren Betrieben – in den Räumen des steuerlichen Beraters. Gegenstand sind sämtliche steuerlich relevanten Sachverhalte des Prüfungszeitraums, insbesondere Buchführung, Belege, Verträge und elektronische Daten (GDPdU/GoBD).
Vorbereitung
Entscheidend ist, vor Prüfungsbeginn zu handeln: Stimmen Sie Ihre Buchhaltung mit dem steuerlichen Berater ab, stellen Sie eine lückenlose Verfahrensdokumentation sicher und benennen Sie einen festen Ansprechpartner im Betrieb. Erteilen Sie Mitarbeitern klare Anweisungen, dem Prüfer keine unkoordinierten Auskünfte zu geben – jede unbedachte Aussage kann als Sachverhaltsfeststellung verwertet werden.
Häufige Fehler
Die größten Risiken liegen in fehlenden oder unvollständigen Aufzeichnungen, nicht ordnungsgemäßer Kassenführung sowie widersprüchlichen Angaben gegenüber dem Prüfer. Ebenso kritisch: das Versäumnis, Einwendungen rechtzeitig – spätestens im Rahmen der Schlussbesprechung (§ 201 AO) – geltend zu machen.
Unser Rat
Ziehen Sie frühzeitig fachkundige Begleitung hinzu. Als Fachanwalt für Steuerrecht vertreten wir Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung – von der Prüfungsvorbereitung bis zum Einspruchsverfahren.