Die Berechnung von Unterhalt setzt ein klar bestimmbares Einkommen voraus. Bei Selbständigen und GmbH-Gesellschaftern ist genau das der zentrale Streitpunkt – denn das unterhaltsrelevante Einkommen weicht regelmäßig erheblich vom steuerlichen Gewinn ab.
Das Problem: Steuerrecht ≠ Unterhaltsrecht
Was steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, wird unterhaltsrechtlich nicht zwingend anerkannt. Umgekehrt sind Abschreibungen, Rückstellungen oder Investitionsabzugsbeträge dem Einkommen häufig wieder hinzuzurechnen. Maßgeblich ist das tatsächlich verfügbare Einkommen – nicht der steuerliche Gewinn.
Selbständige
Bei Selbständigen wird das Einkommen grundsätzlich aus dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre ermittelt. Schwankende Erträge, verdeckte Privatentnahmen und überhöhte Betriebsausgaben sind typische Angriffspunkte. Wer Investitionen gezielt in den Unterhaltszeitraum verlagert, setzt sich dem Vorwurf der unterhaltsrechtlichen Obliegenheitsverletzung aus.
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Hier überlagern sich Gehalt, Gewinnausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen und Nutzungsvorteile (Dienstwagen, Wohnung). Das Familiengericht prüft, ob die Vergütung einem Fremdvergleich standhält – ein zu niedriges Geschäftsführergehalt bei gleichzeitiger Gewinnthesaurierung führt zur Einkommenskorrektur nach oben.
Häufiger Fehler
Unvollständige Auskunft oder verspätete Belegvorlage (§ 1605 BGB) verschärft den Konflikt und begründet prozessuale Nachteile bis hin zur Schätzung des Einkommens durch das Gericht.
Unser Rat
Gerade an der Schnittstelle von Steuer- und Familienrecht ist fundierte Beratung entscheidend. Wir analysieren Ihre Einkommenssituation und sichern eine belastbare Unterhaltsberechnung – ob als Unterhaltspflichtiger oder Unterhaltsberechtigter.