Die Berechnung von Unterhalt setzt ein klar bestimmbares Einkommen voraus. Bei Selbständigen und GmbH-Gesellschaftern ist genau das der zentrale Streitpunkt — denn das unterhaltsrelevante Einkommen weicht regelmäßig erheblich vom steuerlichen Gewinn ab. Wer die Spielregeln hier nicht kennt, zahlt entweder zu viel oder riskiert, zu wenig zu erhalten.
Das Grundproblem: Steuerrecht ≠ Unterhaltsrecht
Was steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, wird unterhaltsrechtlich nicht zwingend anerkannt. Das Familiengericht und die Familienrechtsprechung orientieren sich nicht am steuerlichen Gewinn laut Einkommensteuerbescheid, sondern am tatsächlich verfügbaren Einkommen — dem Betrag, der dem Steuerpflichtigen nach Abzug betrieblich notwendiger Ausgaben wirtschaftlich zur Verfügung steht.
Typische Korrekturen, die das Gericht vornimmt:
- Abschreibungen werden dem Gewinn ganz oder teilweise hinzugerechnet, da sie keinen aktuellen Geldabfluss darstellen. Ausnahme: Wenn Reinvestitionen tatsächlich erforderlich und nachgewiesen sind.
- Rückstellungen und Rücklagen sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht in voller Höhe anzuerkennen, sofern sie nicht zwingend betrieblich erforderlich sind.
- Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG) werden häufig wieder hinzugerechnet, wenn keine konkrete Investitionsplanung vorliegt.
- Überhöhte Betriebsausgaben (z.B. unangemessene Pkw-Kosten, private Anteile an gemischten Ausgaben) werden bereinigt.
Unterhaltsberechnung bei Selbständigen: Dreijahresbetrachtung und ihre Tücken
Bei Selbständigen wird das unterhaltsrelevante Einkommen grundsätzlich aus dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre ermittelt. Dies soll Schwankungen ausgleichen und ein repräsentatives Bild der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liefern. Die maßgebliche Grundlage sind die betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) und Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.
Typische Angriffspunkte im Streitfall:
- Gezielte Verlagerung von Investitionen und Ausgaben in den Unterhaltszeitraum (sogenannte Einkommenssteuerung)
- Verdeckte Privatentnahmen, die im steuerlichen Gewinn nicht erscheinen
- Unregelmäßige Einnahmen durch Einmaleffekte, die das Durchschnittseinkommen verzerren
- Fiktives Einkommen: Wer seine Erwerbstätigkeit ohne nachvollziehbaren Grund einschränkt, muss sich unter Umständen ein fiktives Einkommen (Obliegenheitseinkommen) zurechnen lassen
Unterhaltsberechnung beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer überlagern sich mehrere Einkommensquellen, die alle in die Unterhaltsberechnung einfließen können:
- Geschäftsführergehalt: Das Gericht prüft, ob das Gehalt einem Fremdvergleich standhält. Ein ungewöhnlich niedriges Gehalt bei gleichzeitiger Thesaurierung von Gewinnen in der GmbH führt zur Korrektur des Einkommens nach oben — das Gericht unterstellt das marktübliche Gehalt für die ausgeübte Tätigkeit.
- Gewinnausschüttungen: Dividenden aus der GmbH sind unterhaltsrelevant, sofern sie aus regulären Gewinnen stammen. Umgekehrt können Thesaurierungen angerechnet werden, wenn der Gesellschafter bewusst auf Ausschüttungen verzichtet, um Unterhalt zu drücken.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Überpreisige Leistungsverrechnung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter, überhöhte Geschäftsführervergütungen oder Nutzungsüberlassungen können als verdeckte Gewinnausschüttung unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden.
- Nutzungsvorteile: Ein Dienstwagen, eine von der GmbH gestellte Wohnung oder andere geldwerte Vorteile zählen zum unterhaltsrelevanten Einkommen.
Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter zahlt sich ein Gehalt von 3.500 € netto, obwohl ein vergleichbarer Geschäftsführer am Markt 7.000 € netto verdienen würde. Die GmbH thesauriert jährlich 200.000 € Gewinn. Das Familiengericht wird das Einkommen nicht mit 3.500 € ansetzen, sondern das marktübliche Gehalt und ggf. einen anteiligen Ausschüttungsanspruch berücksichtigen.
Kindesunterhalt vs. Ehegattenunterhalt — unterschiedliche Maßstäbe
Beim Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB, Düsseldorfer Tabelle) gilt eine besonders strenge Auskunfts- und Darlegungspflicht. Das Kind hat gemäß § 1605 BGB einen einklagbaren Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auf Vorlage vollständiger Einkommensunterlagen — Einkommensteuerbescheide, Jahresabschlüsse, BWAs der letzten drei Jahre.
Beim Ehegattenunterhalt (§§ 1360 ff., 1569 ff. BGB) sind die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich — der Unterhalt soll den während der Ehe gelebten Standard fortschreiben. Hier spielen auch Fragen der Eigenverantwortung, Erwerbsobliegenheiten und etwaiger Unterhaltsverwirkung (§ 1579 BGB) eine Rolle.
Mangelfall: Was passiert, wenn das Einkommen nicht für alle reicht?
Reicht das bereinigte Einkommen nicht aus, um alle Unterhaltspflichten zu erfüllen, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. In diesem Fall gilt eine strikte Rangfolge: Minderjährige Kinder und volljährige privilegierte Kinder (in Schule oder Ausbildung) haben Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (beim Kindesunterhalt 1.450 € netto bei Erwerbstätigkeit) ist zu wahren — darunter darf das bereinigte Einkommen nicht sinken.
Auskunftspflicht und Belegpflicht — was verlangt das Gericht?
Wer Unterhalt schuldet oder geltend macht, hat nach § 1605 BGB eine umfassende Auskunftspflicht, die alle zwei Jahre erneuert werden kann. Verlangt werden in der Regel: Einkommensteuerbescheide und -erklärungen der letzten drei Jahre, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanzen, aktuelle BWA, Kontoauszüge zum Nachweis von Entnahmen sowie Gesellschaftsvertrag und Ausschüttungsbeschlüsse. Wer die Auskunft verweigert oder verzögert, riskiert, dass das Gericht das Einkommen nach oben schätzt.
Unser Rat
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