Familienrecht

Unterhaltsberechnung bei Selbständigen und GmbH-Gesellschaftern: Warum das Einkommen hier besonders strittig ist

6 min Lesezeit · Yendi & Partner, Pulheim

Die Berechnung von Unterhalt setzt ein klar bestimmbares Einkommen voraus. Bei Selbständigen und GmbH-Gesellschaftern ist genau das der zentrale Streitpunkt – denn das unterhaltsrelevante Einkommen weicht regelmäßig erheblich vom steuerlichen Gewinn ab.

Das Problem: Steuerrecht ≠ Unterhaltsrecht

Was steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, wird unterhaltsrechtlich nicht zwingend anerkannt. Umgekehrt sind Abschreibungen, Rückstellungen oder Investitionsabzugsbeträge dem Einkommen häufig wieder hinzuzurechnen. Maßgeblich ist das tatsächlich verfügbare Einkommen – nicht der steuerliche Gewinn.

Selbständige

Bei Selbständigen wird das Einkommen grundsätzlich aus dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre ermittelt. Schwankende Erträge, verdeckte Privatentnahmen und überhöhte Betriebsausgaben sind typische Angriffspunkte. Wer Investitionen gezielt in den Unterhaltszeitraum verlagert, setzt sich dem Vorwurf der unterhaltsrechtlichen Obliegenheitsverletzung aus.

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Hier überlagern sich Gehalt, Gewinnausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen und Nutzungsvorteile (Dienstwagen, Wohnung). Das Familiengericht prüft, ob die Vergütung einem Fremdvergleich standhält – ein zu niedriges Geschäftsführergehalt bei gleichzeitiger Gewinnthesaurierung führt zur Einkommenskorrektur nach oben.

Häufiger Fehler

Unvollständige Auskunft oder verspätete Belegvorlage (§ 1605 BGB) verschärft den Konflikt und begründet prozessuale Nachteile bis hin zur Schätzung des Einkommens durch das Gericht.

Unser Rat

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