Familienrecht

Unterhaltsberechnung bei Selbständigen und GmbH-Gesellschaftern: Warum das Einkommen hier besonders strittig ist

Yendi & Partner, Pulheim

Die Berechnung von Unterhalt setzt ein klar bestimmbares Einkommen voraus. Bei Selbständigen und GmbH-Gesellschaftern ist genau das der zentrale Streitpunkt — denn das unterhaltsrelevante Einkommen weicht regelmäßig erheblich vom steuerlichen Gewinn ab. Wer die Spielregeln hier nicht kennt, zahlt entweder zu viel oder riskiert, zu wenig zu erhalten.

Das Grundproblem: Steuerrecht ≠ Unterhaltsrecht

Was steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, wird unterhaltsrechtlich nicht zwingend anerkannt. Das Familiengericht und die Familienrechtsprechung orientieren sich nicht am steuerlichen Gewinn laut Einkommensteuerbescheid, sondern am tatsächlich verfügbaren Einkommen — dem Betrag, der dem Steuerpflichtigen nach Abzug betrieblich notwendiger Ausgaben wirtschaftlich zur Verfügung steht.

Typische Korrekturen, die das Gericht vornimmt:

Unterhaltsberechnung bei Selbständigen: Dreijahresbetrachtung und ihre Tücken

Bei Selbständigen wird das unterhaltsrelevante Einkommen grundsätzlich aus dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre ermittelt. Dies soll Schwankungen ausgleichen und ein repräsentatives Bild der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liefern. Die maßgebliche Grundlage sind die betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) und Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.

Typische Angriffspunkte im Streitfall:

Unterhaltsberechnung beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer überlagern sich mehrere Einkommensquellen, die alle in die Unterhaltsberechnung einfließen können:

Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter zahlt sich ein Gehalt von 3.500 € netto, obwohl ein vergleichbarer Geschäftsführer am Markt 7.000 € netto verdienen würde. Die GmbH thesauriert jährlich 200.000 € Gewinn. Das Familiengericht wird das Einkommen nicht mit 3.500 € ansetzen, sondern das marktübliche Gehalt und ggf. einen anteiligen Ausschüttungsanspruch berücksichtigen.

Kindesunterhalt vs. Ehegattenunterhalt — unterschiedliche Maßstäbe

Beim Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB, Düsseldorfer Tabelle) gilt eine besonders strenge Auskunfts- und Darlegungspflicht. Das Kind hat gemäß § 1605 BGB einen einklagbaren Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auf Vorlage vollständiger Einkommensunterlagen — Einkommensteuerbescheide, Jahresabschlüsse, BWAs der letzten drei Jahre.

Beim Ehegattenunterhalt (§§ 1360 ff., 1569 ff. BGB) sind die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich — der Unterhalt soll den während der Ehe gelebten Standard fortschreiben. Hier spielen auch Fragen der Eigenverantwortung, Erwerbsobliegenheiten und etwaiger Unterhaltsverwirkung (§ 1579 BGB) eine Rolle.

Mangelfall: Was passiert, wenn das Einkommen nicht für alle reicht?

Reicht das bereinigte Einkommen nicht aus, um alle Unterhaltspflichten zu erfüllen, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. In diesem Fall gilt eine strikte Rangfolge: Minderjährige Kinder und volljährige privilegierte Kinder (in Schule oder Ausbildung) haben Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (beim Kindesunterhalt 1.450 € netto bei Erwerbstätigkeit) ist zu wahren — darunter darf das bereinigte Einkommen nicht sinken.

Auskunftspflicht und Belegpflicht — was verlangt das Gericht?

Wer Unterhalt schuldet oder geltend macht, hat nach § 1605 BGB eine umfassende Auskunftspflicht, die alle zwei Jahre erneuert werden kann. Verlangt werden in der Regel: Einkommensteuerbescheide und -erklärungen der letzten drei Jahre, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanzen, aktuelle BWA, Kontoauszüge zum Nachweis von Entnahmen sowie Gesellschaftsvertrag und Ausschüttungsbeschlüsse. Wer die Auskunft verweigert oder verzögert, riskiert, dass das Gericht das Einkommen nach oben schätzt.

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