Ein Verkehrsunfall ist belastend — umso wichtiger ist es, keine Ansprüche zu verschenken. Als Geschädigter steht Ihnen ein umfassender Schadensersatz gegen den Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu (§ 7 StVG, § 115 VVG). Die gegnerische Versicherung ist gesetzlich verpflichtet, Ihren Schaden vollständig zu ersetzen — aber sie wird von sich aus nicht das Maximum zahlen, was Ihnen zusteht.
Was Sie unmittelbar an der Unfallstelle tun sollten
Die ersten Schritte nach einem Unfall legen die Grundlage für eine erfolgreiche Schadensregulierung:
- Unfallstelle absichern (Warndreieck aufstellen, Warnweste anlegen)
- Polizei rufen — auch bei Bagatellschäden empfehlenswert, um eine offizielle Dokumentation zu haben
- Fotos der Fahrzeugschäden, der Unfallstelle, der Straßenverhältnisse und aller beteiligten Nummernschilder anfertigen
- Zeugen notieren: Namen, Telefonnummern
- Personalien und Versicherungsdaten des Unfallgegners aufnehmen
- Keine Schuldanerkenntnis abgeben — auch nicht beiläufig ("War meine Schuld")
- Verletzungen umgehend ärztlich dokumentieren lassen — selbst wenn sie zunächst gering erscheinen
Materielle Schadensersatzansprüche im Detail
Sie haben Anspruch auf Erstattung aller unfallbedingten Vermögensschäden. Die wichtigsten Positionen:
- Reparaturkosten: Bei wirtschaftlich sinnvoller Reparatur (Kosten unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes) haben Sie das Recht auf Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung darf Sie nicht auf günstigere freie Werkstätten verweisen, wenn Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist.
- Totalschaden: Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert), erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Den Restwert müssen Sie nicht beim von der Versicherung benannten Aufkäufer realisieren — Sie können das Fahrzeug behalten und erhalten dennoch den Abzug nur in Höhe des erzielbaren Marktwertes.
- Merkantile Wertminderung: Auch nach vollständiger Reparatur bleibt ein Fahrzeug mit Unfallhistorie im Wiederverkauf weniger wert. Dieser merkantile Minderwert ist erstattungsfähig — typischerweise bis zu einem Fahrzeugalter von fünf Jahren und bis 100.000 km Laufleistung.
- Sachverständigenkosten: Sie haben das Recht, einen eigenen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Dessen Kosten trägt vollständig der Schädiger — unabhängig davon, was die Versicherung über ihr eigenes Gutachten sagt.
- Abschleppkosten, Standgebühren, Ummeldungskosten: Alle unfallbedingten Nebenkosten sind erstattungsfähig.
Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung?
Während Ihr Fahrzeug repariert wird oder ein Ersatzfahrzeug beschafft werden muss, haben Sie die Wahl: Entweder mieten Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug (Mietwagen) — oder Sie beantragen eine Nutzungsausfallentschädigung, auch wenn Sie kein Fahrzeug mieten. Die Nutzungsausfallentschädigung berechnet sich nach der sogenannten Nutzungsausfallentschädigungstabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch und liegt je nach Fahrzeugklasse zwischen 23 € und über 200 € pro Tag. Auch wenn Sie ein Ersatzfahrzeug mieten, gelten Obergrenzen — ein teureres Luxusfahrzeug müssen Sie auf eigene Kosten nicht nehmen.
Personenschäden: Schmerzensgeld, Verdienstausfall und mehr
Bei körperlichen Verletzungen stehen Ihnen über den reinen Sachschaden hinaus weitere Ansprüche zu:
- Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB): Für körperliche und seelische Beeinträchtigungen haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe bemisst sich nach Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Behandlung und bleibenden Schäden. Für die Orientierung existieren Schmerzensgeldtabellen (Hacks/Wellner/Häcker), aber kein gesetzlicher Festbetrag — jeder Fall wird individuell bewertet.
- Verdienstausfall: Arbeitsunfähigkeitszeiten und krankheitsbedingte Einkommenseinbußen (auch bei Selbständigen) sind vollständig erstattungsfähig.
- Heilbehandlungskosten: Ärztliche Behandlung, Physiotherapie, Medikamente, Klinikaufenthalte — alles unfallbedingte medizinische Kosten sind zu erstatten.
- Haushaltsführungsschaden: Wenn Sie unfallbedingt nicht mehr in der Lage sind, Ihren Haushalt zu führen, entsteht ein erstattungsfähiger Schadensposten.
- Schmerzensgeldrente bei Dauerschäden: Bei bleibenden Beeinträchtigungen kommt neben einem einmaligen Schmerzensgeld auch eine monatliche Schmerzensgeldrente in Betracht.
Wichtig: Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung der gegnerischen Versicherung ohne anwaltliche Prüfung. Solche Angebote, die unmittelbar nach dem Unfall unterbreitet werden, liegen regelmäßig deutlich unter dem tatsächlichen Anspruch — und mit der Unterschrift verzichten Sie auf alle künftigen Forderungen, auch auf noch nicht absehbare Spätfolgen.
Mitschuld und Mitverschulden — was gilt bei Teilschuld?
Wenn Sie selbst zum Unfallgeschehen beigetragen haben, werden die Ansprüche nach dem Grad des Mitverschuldens (§ 254 BGB) gekürzt. Bei 30 % Mitschuld erhalten Sie 70 % der Gesamtschadensansprüche. Selbst bei 100 % Eigenverschulden kann aus der Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs ein Restanspruch von 20–25 % bestehen bleiben — dies hängt vom Einzelfall ab. Eine Quotelung ist oft Verhandlungssache; Versicherungen neigen dazu, die Quote zu Lasten des Geschädigten zu verschieben.
Verjährung und Fristen
Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Unfall stattfand. Bei Verletzungen, die sich erst später zeigen, beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis. Trotzdem gilt: Je früher anwaltliche Begleitung hinzugezogen wird, desto mehr Beweise sind noch frisch und desto stärker ist die Verhandlungsposition.
Anwaltskosten — wer trägt sie?
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten vollständig. Für Sie entsteht kein zusätzliches Kostenrisiko, wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn eine eigene Rechtsschutzversicherung vorhanden ist — die Anwaltskosten sind ein eigener Schadensersatzposten gegenüber dem Unfallgegner.
Unser Rat
Überlassen Sie die Regulierung nicht der gegnerischen Versicherung. Diese vertritt ausschließlich ihre eigenen Interessen — nicht Ihre. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht setzen wir Ihre Ansprüche vollumfänglich und ohne verstecktes Kostenrisiko durch. Kontaktieren Sie uns zeitnah nach dem Unfall — damit keine Fristen versäumt werden und keine Beweise verloren gehen.