Steuerrecht

Holdingstruktur & §8b KStG: Gewinne steueroptimiert vereinnahmen

7 min Lesezeit · Yendi & Partner, Pulheim

Die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft gehört zu den wirksamsten Instrumenten der steuerlichen Gestaltung. Kern des Modells ist § 8b KStG, der Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften nahezu steuerfrei stellt.

Funktionsweise des § 8b KStG

Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG – insbesondere Dividenden – sind bei der empfangenden Kapitalgesellschaft zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG). Lediglich 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben, was einer effektiven Steuerbelastung von ca. 1,5 % entspricht. Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 8b Abs. 2 KStG).

Vorteile der Holdingstruktur

Durch die Bündelung von Beteiligungen in einer Holdinggesellschaft werden Gewinne auf Ebene der Holding thesauriert und stehen nahezu ungemindert für Reinvestitionen, Darlehen an Tochtergesellschaften oder den Erwerb weiterer Beteiligungen zur Verfügung. Erst bei Ausschüttung an die natürliche Person greift die volle Besteuerung.

Risiken und Gestaltungsgrenzen

Die Privilegierung des § 8b KStG entfällt bei Streubesitzdividenden unter 10 % Beteiligung (§ 8b Abs. 4 KStG). Zudem sind Substanzanforderungen, verdeckte Gewinnausschüttungen und die Missbrauchsklausel des § 42 AO stets im Blick zu behalten.

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